Rechtstracker.at

Art. 1 § 9 AußHG 1995

Fassungen
21.08.1996 bis 30.09.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 921.08.199630.09.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005
Art. 1 § 910.03.199520.08.1996 BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

AußHG 1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 9, (1) Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare, bei Anträgen auf Grund unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union unter Einhaltung der dort vorgesehenen Formvorschriften, einzubringen. Der Antrag hat alle für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Handlung, die eine Aus- oder eine Einfuhr von Waren einschließlich Technologie zum Gegenstand haben, erforderlichen Angaben zu enthalten. Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann weitere Formvorschriften, wie etwa die Angabe einer Ausschreibungsnummer, erlassen, soweit dies zur Durchführung unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Die Bearbeitung von Anträgen zur Erteilung einer Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates bewilligungspflichtig sind, kann von der Bestellung einer oder mehrerer Personen als verantwortliche Beauftragte abhängig gemacht werden, die oder denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften obliegt. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegendem klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
  2. Absatz 3,Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen und nicht übertragbar.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft haben, sofern unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht, über Aus- und Einfuhranträge spätestens drei Wochen nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
  4. Absatz 5,Bewilligungen auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Bewilligungen für bestimmte Länder oder Warengruppen zu erteilen, soweit dies nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union vorgesehen ist.

Schlagworte

Ausfuhrbewilligung, Ausfuhr, Ausfuhrantrag

Gesetzesnummer

10007710

Dokumentnummer

NOR12087854

Alte Dokumentnummer

N5199657317J